06251 780 686 info@biek-ausbildung.de

Bildungsurlaub in Hessen

In Hessen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße oder der Arbeitszeit gemäß dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) grundsätzlich einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Weitere Informationen zum Bildungsurlaub in Hessen finden Sie auch auf der Seite der Arbeitswelt Hessen: https://arbeitswelt.hessen.de/bildungsurlaub/

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengetragen:

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub in Hessen?

Anspruch auf einen Bildungsurlaub in Hessen haben alle Beschäftigte, die ihren Arbeitsplatz in diesem Bundesland haben; ebenso Auszubildende, Personen, die als Arbeitnehmer*innenähnliche Personen anzusehen sind (wie beispielsweise freie Mitarbeiter*innen, Heimarbeiter*innen sowie ihnen Gleichgestellte) als auch Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.

Dieser Anspruch besteht jedoch ausschließlich für Beschäftigte der privaten Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes. Daher haben Beamte*innen, Richter*innen und Soldaten*innen keinen Anspruch auf Bildungsurlaub. Für diese bestehen Sondervorschriften, zum Beispiel die Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen.

Um den Bildungsurlaub Hessen zu beantragen, muss nur eine Voraussetzung erfüllt sein: Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.

Wie sieht dieser Anspruch auf Bildungsurlaub Hessen aus? Wie viele Tage können mir gewährt werden?

Das hängt ganz von der individuellen Arbeitszeit ab. Vollzeitbeschäftigte, die fünf Tage die Woche arbeiten, haben einen Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub im Jahr. Bei Beschäftigten, die mehr oder weniger Tage arbeiten, erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Auch Auszubildende können bis zu fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr genehmigt bekommen.

Darf ich meinen Anspruch auf Bildungsurlaub auch in das Folgejahr mitnehmen?

Ja, das ist möglich, indem der Anspruch auf zehn Tage innerhalb von zwei Jahren zusammengefasst wird. Allerdings muss das spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres in Textform gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Einer Zustimmung des Arbeitgebers darüber bedarf es hierbei jedoch nicht.

Auch wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub nur für eine verkürzte Veranstaltung geltend gemacht haben, kann der verbleibenden Anspruch auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Das muss allerdings ebenfalls spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres in Textform gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Auch hier bedarf es keiner Zustimmung.

Achtung: Der Anspruch kann immer nur einmal übertragen werden. Eine Ansammlung über mehrere Jahre ist ausgeschlossen!

Welche Kurse darf ich besuchen?

Für den Bildungsurlaub Hessen dürfen Weiterbildungen, Seminare oder Kurse besucht werden, die der beruflichen oder politischen Bildung oder der Qualifikation für ein Ehrenamt dienen. Zu den beruflichen Weiterbildungen werden beispielsweise auch Seminare zur Stressbewältigung (worunter auch Yoga- oder Qigong-Kurse fallen) oder Resilienztraining gezählt.

Eine Ausnahme gibt es hierbei für Auszubildende: Diese dürfen ihren Anspruch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung geltend machen. Ebenfalls ist ihnen nicht gestattet, an gesplitteten Veranstaltungen teilzunehmen (also an Veranstaltungen, die an zwei Blöcken stattfinden) oder an verkürzten Veranstaltungen.

Wo darf der Bildungsurlaub Hessen stattfinden?

Hier gibt es keinerlei Beschränkungen. Der Bildungsurlaub Hessen darf entweder in Hessen selber stattfinden, in den anderen Bundesländern oder auch im Ausland.

Kann in Hessen Bildungsurlaub auch als Online-Seminar genehmigt werden?

Ja, das ist möglich. Dabei können sowohl reine Online-Seminare oder Hybrid-Seminare als Bildungsurlaub anerkannt werden, wenn diese die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Welche Formalitäten und Termine müssen für den Bildungsurlaub in Hessen eingehalten werden?

Der Antrag sollte so frühzeitig wie möglich, jedoch spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Neben der Mitteilung in Textform über die Inanspruchnahme und der zeitlichen Lage des Bildungsurlaubs müssen dem Arbeitgeber noch nach Paragraph 5 Absatz 3 HBUG folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • die Anmeldebestätigung der Veranstalter*in
  • den Nachweis der Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde (liegt dem Veranstalter vor)
  • das Programm der Veranstaltung, aus dem sich Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf ergeben

Nach erfolgreicher Teilnahme der Weiterbildung ist dem Arbeitgeber die Teilnahmebestätigung des Veranstalters vorzulegen.

Darf der Arbeitgeber den Antrag auf Bildungsurlaub auch ablehnen?

Ja, der Arbeitgeber darf den Antrag auch ablehnen. Beispielsweise wenn der Freistellung in dem vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen oder wenn im Betrieb im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen teilgenommen hat.

Beide Ablehnungsgründe gelten nicht für Auszubildende!

Außerdem kann der Antrag auf Bildungsurlaub laut arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung auch abgelehnt werden, wenn

  • die Termine und Fristen (siehe oben) nicht eingehalten wurden beziehungsweise, wenn nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen
  • der Arbeitgeber bei einer Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung der Auffassung ist, dass der Berufsbezug fehlt
  • der Arbeitgeber bei einer Veranstaltung der politischen Bildung der Auffassung ist, dass diese nicht den Grundsätzen der politischen Bildung entspricht

Sollte der Arbeitgeber gezwungen sein, den Antrag auf Bildungsurlaub in Hessen abzulehnen, muss er dieses den Beschäftigten spätestens drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform und unter Angabe der Gründe mitteilen. Erfolgt die Ablehnung nicht form- beziehungsweise fristgerecht, sind die Beschäftigten kraft Gesetz freigestellt und dürfen dann ausnahmsweise an der Bildungsurlaubsveranstaltung teilnehmen, ohne dass eine ausdrückliche Freistellung des Arbeitgebers vorliegt – vorausgesetzt natürlich, dass sie selber die Freistellung form- und fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben.

Wie beantrage ich bei Ihnen Bildungsurlaub?

Das geht ganz einfach:

  1. Wählen Sie eine Bildungsveranstaltung auf unserer Seite aus, die in Hessen anerkannt ist. Diese Information finden Sie beim jeweiligen Seminar unter dem Abschnitt „Allgemeine Informationen zum Seminar…“ unter dem Punkt „In welchen Bundesländern ist dieses Seminar anerkannt?“
  2. In dem Abschnitt „Allgemeine Informationen zum Seminar…“ finden Sie außerdem den Punkt „Arbeitgeberunterlagen“, den Sie einfach mittels des kleinen Plus-Zeichens öffnen können. Dort hinterlegt ist ein vorgefertigtes Dokument, welches Sie herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und dann bei Ihrem Arbeitgeber einreichen können.
  3. Beachten Sie bei der Beantragung Ihres Bildungsurlaubs unbedingt die entsprechenden Vorlaufzeiten und die jeweiligen Fristen, die in Ihrem Unternehmen oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Hessen gelten.

In diesem Video erklären wir nochmal, wie die Beantragung bei uns funktioniert:

Falls Sie noch weitere Fragen zum Bildungsurlaub haben, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf: https://www.biek-ausbildung.de/kontakt/

Vorträge Live erleben

Sehen Sie sich Live-Mitschnitte aus unseren Seminaren an.

Sie haben sich erfolgreich angemeldet.